Gebührenordnung

Fassung vom 22.02.2026

Präambel

Yogatherapie ist die Anwendung der Lehren und Praktiken des Yoga, um Gesundheit zu erhalten oder Krankheiten zu heilen.
Die Yogatherapie geht von einer Betrachtung des Menschen als Einheit von Körper, Geist und Bewusstsein aus, deren Gesundheit als ein Zustand des dynamischen Gleichgewichts gesehen wird. Ziel ist, dieses Gleichgewicht zu erhalten oder wiederherzustellen und Heilung sowie Stärkung auf allen Ebenen zu unterstützen. Im Mittelpunkt der therapeutischen Arbeit steht der Mensch. An seine Bedürfnisse und Ressourcen wird die therapeutische Praxis individuell angepasst.
So werden Patient*innen befähigt, sich aktiv und selbstwirksam für die Erhaltung der Gesundheit, Heilung oder Linderung der Erkrankung einzusetzen mit dem Ziel, Akzeptanz und Integration der Erkrankung in das persönliche Leben zu fördern. Dabei kommen vorrangig die Elemente des achtfachen Yogaweges – wie in den Yoga Sutras von Patanjali beschrieben – zum Einsatz, insbesondere durch Asana (Körperübung), Pranayama (Atemübung) und Dhyana (Meditation). Die Förderung von Achtsamkeit, Selbstwirksamkeit und Selbsterkenntnis ist Bestandteil der Therapie.
In der modernen Yogatherapie werden die Erkenntnisse der westlichen Medizin und Psychologie integriert und die Systeme komplementär genutzt. Eine sinnvolle Verbindung ergibt sich auch mit dem Ayurveda, dem traditionellen indischen Medizinsystem. Eine immer weiter zunehmende Anzahl wissenschaftlicher Studien belegt die Wirksamkeit der Yogatherapie bei chronischen und akuten Erkrankungen.

Die Yogatherapie wird sowohl in der Prävention als auch zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt. Wertschätzung und Respekt vor der jahrtausendealten Tradition des Yoga sowie die Integration der Yogatherapie als Verfahren der Komplementärmedizin in ein modernes Gesundheitssystem sind die Anliegen des Vereins. Der Verein fördert die Erstellung und Einhaltung von Qualitätsstandards für Ausbildung und Praxis der Yogatherapeut*innen. Hierfür wurde vom Verein ein Zertifizierungsverfahren etabliert. Der Verein ist weltanschaulich neutral und keiner speziellen Yogatradition verpflichtet. Er versteht sich als Berufsverband und orientiert sich unter Wahrung dieses Zwecks am Gemeinwohl.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Yogatherapie – DeGYT e.V.”.(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter VR 202216 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Asperg.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist, Yogatherapie als komplementäres Medizinsystem in Deutschland zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung und zum Wohl der Patient*innen in das Gesundheitssystem zu integrieren und damit die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zu erweitern. Daher verfolgt der Verein unmittelbar die Förderung von Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Yogatherapie.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Informations- und Aufklärungsarbeit über das Wesen und die medizinischen Möglichkeiten der Yogatherapie durch öffentlich zugängliche Informationen auf der Website des Vereins, öffentliche Vorträge und auf medizinischen Kongressen.

  • Durchführung von Fortbildungen für in der Yogatherapie tätige Therapeut*innen, Yogalehrer*innen und Ärzt*innen.

  • Förderung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisgewinnung durch Mitwirkung an präklinischen, klinischen und epidemiologischen Forschungsprojekten zur Yogatherapie an Universitäten und Hochschulen, zeitnahe Veröffentlichung von entsprechenden Forschungsergebnissen in gängigen und öffentlich zugängigen medizinischen Datenbanken, sowie Durchführung wissenschaftlicher Kongresse und Symposien zu Yogatherapie.

  • Funktion als Ansprechstelle für Ärzt*innen und andere Heilberufe, Patient*innen, Ärztekammern, Krankenversicherungen sowie deren Dachverbände, gesundheitspolitische Institutionen, Forschungseinrichtungen und andere im Gesundheitssystem tätige und interessierte Menschen und Yogalehrer*innen sowie Yogaschulen, denen Informationen zur Yogatherapie durch nicht-kommerzielle Beratung zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Verein definiert sich als Berufsverband für Yogatherapeut*innen. Er orientiert sich im Rahmen dieses Zwecks gemäß § 2 der Satzung am Gemeinwohl.
Der Verein setzt sich ein für eine von der Achtung der Würde des Menschen getragene therapeutische Haltung mit dem Ziel, die Behandlung zum Wohle der Patient*innen und im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung mittels der Therapiemöglichkeiten des Yoga zu erweitern. Zu diesem Zweck widmet sich der Verein der Pflege und Förderung der Yogatherapie, deren Ausübung wegen ihrer zugleich gesundheitsfördernden und persönlichkeitsbildenden Wirkungen der Stärkung der Eigenverantwortung des Einzelnen dient. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im Vereinsleben. Der Verein ist ein Zusammenschluss von in der Yogatherapie ausgebildeten Yogalehrer*innen und Heilberufler*innen, die im Bereich der Yogatherapie tätig sind und wird ehrenamtlich geführt. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz ethnischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(4) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
(5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in Abs. (1) und (3) gegebenen Rahmens erfolgen.
(6) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen. Wenn einzelne Vorstandsmitglieder über ihre ehrenamtlichen Vereinstätigkeiten hinaus für den Verband Leistungen erbringen, können sie dafür eine angemessene, gesonderte Vergütung erhalten. Hierüber entscheiden die jeweils anderen Vorstandsmitglieder.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins

Über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen, Verbänden, Dachgesellschaften etc. entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (vgl. § 7.5).

§ 4 Mitglieder des Vereins

Der Verein hat ordentliche und assoziierte Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

(1 ) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, deren Ausbildungen nach den vereinsinternen Standards zertifiziert sind. Die vereinsinternen Standards werden von der AG Ausbildung erarbeitet, veröffentlicht und zertifiziert. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht; d.h. sie können ihr Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung ausüben, sie können sich auf Vorstandspositionen bewerben, gewählt werden und eine Vorstandsposition ausüben. Bis zum 1.1.2030 gilt eine Übergangszeit in der Mitglieder, die vor 2026 in den Verein eingetreten sind, weiterhin als ordentliche Mitglieder gelten. Um diesen Status zu erhalten, müssen sie die Zertifizierung bis zum 1.1.2030 nachweisen. Ansonsten werden sie assoziierte Mitglieder.(2) Im Ausland erworbene yogatherapeutische Ausbildungen können nach Überprüfung durch die AG Ausbildung und den Vereinsvorstand zertifiziert werden. Die Prüfung entscheidet über den Mitgliederstatus.
(3) Assoziierte Mitglieder können alle Personen werden, die eine Ausbildung als Yogalehrer*in nachweisen und / oder eine Ausbildung in Yogatherapie, die aber nicht den Anforderungen an ordentliche Mitglieder entsprechen (vgl. §4 (1)). Auch Heilpraktiker*innen, Psychotherapeut*innen, Wissenschaftler*innen, Ärzt*innen oder Psycholog*innen, die auf dem Gebiet der Yogatherapie arbeiten, können assoziierte Mitglieder sein. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und können nicht in Vorstandspositionen gewählt werden. Assoziierte Mitglieder können die ordentliche Mitgliedschaft erlangen, wenn sie die unter § 4 (1) definierten Anforderungen nachweisen.
(4) Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes Personen zuerkannt werden, die sich für die Yogatherapie verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können je nach Ausbildungsnachweisen gleichzeitig ordentliche oder assoziierte Mitglieder sein. Sie sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.
(5) Mit der Mitgliedschaft ist für die ordentlichen Mitglieder auch die korporative Mitgliedschaft in Dachorganisationen verbunden, wenn die Satzung der Dachorganisation dies vorsieht.
(6) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen. Jede natürliche Person kann Mitglied im Verein werden. Ihre Ausbildung und Qualifikationen entscheiden über ihren Mitgliederstatus (vgl. §5 1-4)
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein Verhalten nachgewiesen werden kann, das den Zielen und Interessen des Vereins schadet, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt sind oder das Mitglied trotz dreifacher Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Dem Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung widersprochen werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung verbleibt dem ausgeschlossenen Mitglied der Rechtsweg.
(9) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein regelmäßig materiell unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet der Vorstand, soweit und solange hierüber nicht die Mitgliederversammlung beschließt. Die aktuellen Beiträge sowie der Zahlungszeitraum sind in der jeweils gültigen Gebührenordnung einzusehen. Der Vorstand erlässt die Gebührenordnung.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags gewähren. Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Alle ordentlichen Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und verfügen über ein aktives und passives Wahlrecht.
(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und Handlungen zu unterlassen, die dem Ansehen und den Zwecken des Vereins schaden. Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Organe des Vereins sind zu beachten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks können außerdem Beiräte mit beratender Stimme eingerichtet werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) An der Mitgliederversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Stimmrecht haben nur die ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder Stimmboten ist nicht statthaft.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels einer schriftlichen Einladung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Dabei ist eine Frist von mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Versammlung einzuhalten. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung jederzeit einberufen werden. In Bezug auf die Fristen gelten die in § 8 (2) genannten Regelungen. Die Frist kann in Eilfällen auf bis zu 2 Wochen verkürzt werden.(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes bzw. Tagesordnungspunktes beim Vorstand beantragt. Das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mitgliedern unabhängig von ihrem Stimmrecht zu. Es gelten die Fristen des § 7(2).
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand oder einem von diesem hierzu beauftragten Mitglied geleitet. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Wahlen finden geheim mit Stimmzetteln statt. Schriftliche Stimmzettel müssen spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung beim vorab bekanntgegebenen Wahlkomitee eingehen.
(7) In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst werden, die auf die Tagesordnung gesetzt wurden oder gemäß Abs. 9 nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
(8) Für einen Beschluss, durch den die Satzung des Vereins oder der Vereinszweck geändert werden, der Verein aufgelöst wird oder Vorstandsmitgliederabberufen werden, ist abweichend von Abs. (5) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, fristgerecht eingereichte Anträge der Mitglieder spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen; für die Form und Fristberechnung dieser Mitteilung gilt Abs. 2 entsprechend.
(10) Fragen, die ein bestimmtes Mitglied betreffen, dürfen nur verhandelt werden, wenn dieser Punkt mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
(11) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(12) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder digital bzw. hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Digitale Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen, digitalen Raum z.B. per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierzu per E-Mail eine gesonderte Einladung mit entsprechenden Zugangsdaten, um sich anzumelden. Zeitgleich wird der Link im Mitgliederbereich der Vereins-Website eingestellt. Die Zugangsdaten sind nur für die jeweils anstehende digitale Mitgliederversammlung gültig. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten per E-Mail bis zum Beginn der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder den Vorstand. Gewählt wird nach den unter § 7 (6) genannten Regeln.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese Prüfer*innen prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Sie haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
a) die Berufung von Beiräten,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Ermäßigungen,
c) die Auflösung des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder seitens der Mitglieder vorgelegt werden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt die ordentliche Mitgliedschaft voraus. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzende*r (Präsident*in),
b) 2. Vorsitzende*r,
c) Schatzmeister*in,
d) Leiter*in der Arbeitsgruppe für Ausbildung,
e) Leiter*in der Arbeitsgruppe für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Forschung.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl der/des 1. Vorsitzenden ist nur einmal in Folge zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils in gesonderten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt. Zum 1. Vorsitzenden soll nur gewählt werden, wer bei Amtsantritt als 1. Vorsitzender bereits in den letzten 10 Jahren mindestens eine Amtsperiode dem Vorstand angehört hat.“
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung statt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss ein ordentliches Vereinsmitglied als kommissarisches Vorstandsmitglied in den Vorstand berufen.
(4) Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig auch im Vorstand eines anderen Yoga- oder Yogatherapie-Verbandes sein.
(5) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Insbesondere obliegen ihm
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie die Leitung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
d) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag gegeben sind,
f) Einsetzung von Ausschüssen,
g) Vorbereitung der Durchführung von Tagungen und sonstigen Zusammenkünften,
h) Einstellung und Kündigung von Angestellten.
(6) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Entscheidungen treffen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(7) Der Verein wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister*in sind jeweils einzelvertretungsbefugt, die anderen Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich mit dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden.
(8) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB eine*n hauptamtliche*n Geschäftsführer*in bestellen, die/der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzte*r der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und –ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Die/der Geschäftsführer*in ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Über die Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
(2) Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit.
(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden. Es gelten die Bestimmungen des § 9 (3).
(4) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die insbesondere regelt:
a) Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Vorstandes.
b) Die Aufteilung des Aufgabenbereichs des Vorstandes unter den einzelnen Vorstandsmitgliedern.
c) Die Kostenerstattungen für Mitglieder.

§ 11 Niederschriften

(1) Über jede Mitgliederversammlung, jede Sitzung des Vorstandes und der Fachausschüsse ist eine Niederschrift mit Anwesenheitsliste anzufertigen, die den Verlauf der Sitzungen, die Ergebnisse der Beratungen und die Beschlüsse wiedergibt.(2) Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen, vom Vorstand aufzubewahren und interessierten Mitgliedern zugänglich zu machen.
(3) Die Niederschriften sind zu Beginn der jeweils nächsten Sitzung oder Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 12 Beiräte

(1) Zu besonders bestimmten Aufgabengebieten im Rahmen des Vereinszwecks können Beiräte eingerichtet werden.
Aufgabe der Beiräte ist es, den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu beraten.(3) Die Einrichtung dieser Gremien erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(4) Gewählt werden können neben Mitgliedern auch natürliche Personen, die zur Bearbeitung der besonderen Fragestellung qualifiziert sind.
(5) Die erste Zusammenkunft eines Gremiums wird vom Vorstand einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitglieder dieses Gremiums wählen dann aus ihrer Mitte eine Leitung. Die Leitung beruft nachfolgende Sitzungen dieses Gremiums ein, sie vertritt das Gremium nach außen und ist Ansprechpartnerin für Vorstand und Mitgliederversammlung. Die Gremien geben sich für ihre Arbeit eine eigene Geschäftsordnung. Über die Sitzungen der Gremien ist Protokoll zu führen und bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung ist auch eine schriftliche Stellungnahme zu erstellen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen in namentlicher Abstimmung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die steuerbegünstigte Körperschaft “Ärzte ohne Grenzen e.V.”, die es unmittelbar und ausschließlich für humanitäre medizinische Einsätze zu verwenden hat. Diese Einrichtung wurde von der Mitgliederversammlung bestimmt.

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